Herzlich Willkommen! Entdecken Sie, welche Angebote der EKHN zu Ihnen passen. Über das Kontaktformular und auf facebook sind wir offen für Ihre Anregungen.

Menümobile menu

Entscheidung über Normenkontrollantrag getroffen

Gesetz zur Neuregelung der Inhaberschaft der Gemeindepfarrstellen nichtig

Darmstadt, 7. Dezember 2010. Für nichtig erklärte das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit seiner Entscheidung vom heutigen Tage Regelungen des Kirchengesetzes zur Neureglung der Inhaberschaft der Gemeindepfarrstellen vom 26. November 2003.

Es gab damit dem Begehren von elf Mitgliedern der Kirchensynode statt, die sich im Mai 2009 mit einem Normenkontrollantrag an das Gericht gewandt hatten. Durch das Gesetz wurde erstmals bestimmt, dass Gemeindepfarrstellen nicht mehr zeitlich unbegrenzt zugewiesen werden. Vielmehr sollte die Übertragung an den Pfarrer für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach hatte der Kirchenvorstand auf Grund eines Bilanzierungsgesprächs zu entscheiden, ob der Pfarrer in der Gemeinde bleiben soll oder nicht. Beschloss der Kirchenvorstand eine Fortsetzung der Tätigkeit, wurde die Übertragung der Pfarrstelle um fünf Jahre verlängert. Andernfalls musste sich der Pfarrer oder die Pfarrerin umgehend um eine andere Pfarrstelle bewerben. Sofern innerhalb von zwei Jahren keine anderweitige Verwendung zustande kam, war die Versetzung in den Wartestand vorgesehen. Die Regelung galt mit einer Übergangsfrist auch für diejenigen Pfarrerinnen und Pfarrer, denen ihre Pfarrstelle noch unbefristet übertragen worden war.

Die Antragsteller sahen in der befristeten Übertragung einen Verstoß gegen das Lebenszeitprinzip und eine Gefährdung der unabhängigen Wortverkündigung. Der Pfarrer gerate hierdurch in Abhängigkeit zum Kirchenvorstand. Die Kirchenleitung sei an dessen Votum gebunden und könne deshalb der ihr gegenüber ihrer Pfarrern obliegenden Schutz- und Fürsorgeverpflichtung nicht nachkommen. Die Regelung greife in die wohlerworbenen Rechte der Pfarrer ein, denen ihre Stelle unbefristet übertragen gewesen sei und sei überdies unverhältnismäßig.

Die Kirchenleitung war dem Antrag entgegengetreten und hatte die Regelung verteidigt. Die zeitliche Befristung der Gemeindepfarrstellen sei der Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags förderlich. In der Vergangenheit hätten die Gemeinden keine hinreichende Möglichkeit gehabt, ihr Verhältnis zum Pfarrer oder der Pfarrerin verantwortlich zu überprüfen. Die Neuregelung werde der Fürsorgepflicht gerecht. Bei dem neuen Verfahren handele es sich weder um eine Abwahl noch um eine Versetzung. Nach Ablauf der zehn Jahre ende die Inhaberschaft der Pfarrstelle automatisch. Der Kirchenvorstand habe lediglich die Möglichkeit erhalten, dem Stelleninhaber eine Fortsetzung der Tätigkeit anzubieten. Auch die Einbeziehung der Pfarrerinnen und Pfarrer, denen ihre Pfarrerstelle bei Inkrafttreten des Gesetzes unbefristet übertragen war, verstoße nicht gegen die Schutzpflicht der Kirche. Der Vertrauensschutz sei durch die Übergangsregelung ausreichend gewahrt.
Der Pfarrerausschuss hatte sich für eine Evaluation der Tätigkeit des Pfarrers ausgesprochen, durch die Verknüpfung mit der Abstimmung über die Verlängerung der Inhaberschaft aber die Unabhängigkeit der Amtsführung nicht mehr gewährleistet gesehen.

Mit seinem heute gefällten Urteil, dem eine mündliche Verhandlung am 11. Juni 2010 vorausgegangen war, hat das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht die angegriffenen Regelungen nun für unwirksam erklärt. Wie das Gericht in seiner Entscheidung ausführt, gibt es allerdings kein kirchenverfassungsrechtliches Gebot, Gemeindepfarrstellen stets auf unbegrenzte Zeit zu übertragen. Auch verstoße die Neuregelung nicht gegen ein Gebot des Schutzes wohlerworbener Rechte. Auch sei das Lebenszeitprinzip nicht verletzt. Doch verstoßen die Bestimmungen nach Auffassung des Gerichts gegen die durch die Kirchenordnung statuierte Fürsorgepflicht der Gesamtkirche ihren Gemeindepfarrern gegenüber. Die Vorschriften versagten den Gemeindepfarrern nämlich den gebotenen Schutz gegen unsachliche Entscheidungen des Kirchenvorstandes über die Fortsetzung des Dienstes in der Kirchengemeinde, dessen sie zur rechten Ausübung des Gemeindepfarramtes bedürften. Indem die Entscheidung über eine Fortsetzung des Dienstes allein bei dem Kirchenvorstand
liege, sei der Gesamtkirche die Gewährleistung der ihr gegenüber ihren Pfarrern obliegenden Fürsorgepflicht in einem für das Pfarrdienstverhältnis wesentlichen Bereich nicht mehr möglich.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte das Gericht – für sich betrachtet – an dem vorgesehen Evaluierungsverfahren. Auch wäre es nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Kirchenleitung durch Gesetz ermächtigt werden würde, auf der Grundlage eines solchen Gesprächs den Pfarrer oder die Pfarrerin durch einen mit einer Begründung versehenen, rechtsmittelfähigen Bescheid zu versetzen oder zu einer Bewerbung auf eine andere Pfarrstelle aufzufordern. Gleichwohl wurde auch die Bestimmung über das Bilanzierungsverfahren für nichtig erklärt, da sie mit den übrigen Regelungen eine Einheit bilde.

Verantwortlich: gez. Dr. Winfried Schneider, Präsident des KVVG

Diese Seite:Download PDFDrucken

Gut:
Das heißt für mich -
frei und befreit von allem,
was ich aus Angst und Ärger tief
in mir vergraben habe.

to top