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Kirchenpräsident und Präses reagieren auf den Stopp der Zehnjahresbilanz für Pfarrstellen durch das Kirchengericht

Kompetenz der Kirchenvorstände begrenzt und Verantwortung der Kirchenleitung ausgeweitet

Darmstadt, 8. Dezember 2010. Kirchenpräsident Dr. Volker Jung und der Präses der Kirchensynode Dr. Ulrich Oelschläger haben auf das Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts (KVVG) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau reagiert.

Das KVVG hatte am Mittwoch ein Normenkontrollverfahren gegen die Zehn-Jahres-Bilanzierung der Pfarrerinnen und Pfarrer abgeschlossen und die dafür bislang geltenden Regelungen für nichtig erklärt. Präses Oelschläger reagierte enttäuscht auf die Entscheidung des KVVG. Die Neunte Kirchensynode habe die Bilanzierung im November 2003 nach langer, ernsthafter und intensiver Beratung beschlossen. Ziel sei es gewesen, die Kompetenzen und die Verantwortung der örtlichen Kirchenvorstände zu stärken. Dieses habe das KVVG nun „zurückgeschnitten“. Er hoffe, sagte Oelschläger, dass in einer neuen Regelung „möglichst viel vom Kompetenzelement für Laien“ erhalten bleibe. Oelschläger kündigte an, umgehend in ein neues Gesetzgebungsverfahren einzutreten, um möglichst bald für eine gültige Rechtsgrundlage zu sorgen. Ohnehin habe die Synode der EKHN über die Übernahme des neuen Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zu beraten. In diesem Rahmen werde eine Neuregelung geschaffen.

Bilanzierung an sich nicht angezweifelt

Kirchenpräsident Jung betonte, dass das KVVG nicht das Instrument der Bilanzierung an sich und auch nicht die Begrenzung der Inhaberschaft von Pfarrstellen zurück gewiesen habe. Das Gericht habe lediglich die alleinige Verantwortung des Kirchenvorstands für die Bilanzierung für unangemessen erklärt. Das KVVG sehe dabei die Kirchenleitung in der Pflicht und verlange, dass die Entscheidung über eine Pfarrstelleninhaberschaft in der gesamtkirchlichen Verantwortung der Kirchenleitung liegen müsse. Jung wies darauf hin, dass in den meisten anderen Landeskirchen in der EKD die zeitliche Begrenzung der Inhaberschaft von Pfarrstellen üblich sei. Deshalb sehe auch das neue Pfarrdienstgesetz der EKD eine solche Begrenzung auf zehn Jahre vor. Es sei im November von der EKD-Synode beschlossen worden. Die Landeskirchen müssten es nun in Ausführungsbestimmungen umsetzen. Dabei werde „die Entscheidung des KVVG der EKHN sicher aufmerksam zur Kenntnis genommen“.

Ermutigung und Wertschätzung

Jung betonte, dass das nun gestoppte Verfahren sehr gewissenhaft durchgeführt worden in der großen Mehrheit unproblematisch verlaufen sei. Deshalb, so sagte Jung wörtlich: halte ich auch bei einer künftige Regelung eine Bilanzierung mit dem Kirchenvorstand für sinnvoll“. Viele Pfarrerinnen und Pfarrer hätten sie als große Ermutigung und Wertschätzung ihrer Arbeit erfahren. Seit der Einführung des Verfahrens hätten, so sagte Jung, 346

Bilanzierungen angestanden. In 281 Fällen sei die Fortsetzung der Zusammenarbeit bestätigt worden. In fünf Fällen hätten die Kirchenvorstände diese nicht weiterführen wollen. 60 Pfarrerinnen und Pfarrer hätten sich im Verlauf des Verfahrens entschlossen, eine andere Pfarrstelle anzustreben.
Als direkte Folge des Urteils nannte Jung den sofortigen Stopp der Verfahren. Eventuelle weitere Rechtsfolgen würden bereits geprüft.

Hintergrund: 10-Jahres-Bilanzierung der Pfarrerinnen und Pfarrer

Die Neunte Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) hatte im November 2003 beschlossen, dass die Inhaberschaft einer Gemeindepfarrstelle einer Pfarrerinnen oder einem Pfarrern nicht mehr unbegrenzt sondern für die Dauer von zehn Jahren übertragen wird. Die neue Ordnung sah vor, dass der Kirchenvorstand im Rahmen einer Bilanzierung klärt, ob er eine weitere Zusammenarbeit mit dem betreffenden Pfarrer oder der Pfarrerin wünscht und welche Ziele er dafür aufstellt. Die Pfarrstelle wurde im positiven Fall – auch wiederholt – um jeweils weitere fünf Jahre übertragen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer gehören selbst dem Kirchenvorstand an. Übergemeindliche Pfarrstellen werden in der EKHN bereits seit langem für die Dauer von fünf oder sechs Jahre übertragen. Für die neue Regelung hatte die Synode eine Übergangszeit von fünf Jahren festgelegt, die im Februar 2009 abgelaufen ist. Seit dem 1. März wurden Verfahren durchgeführt.

Gründe für die Bilanzierung

Zum einen sollte das Verfahren Kirchengemeinden anregen, über den Stand ihrer Arbeit nachzudenken. Aus der Bilanzierung sollten neuer Schwung und neue Ideen entstehen. Zum anderen sollte eine Option geschaffen werden, die es beiden Seiten ermöglicht, eine nicht wirklich gelingende Zusammenarbeit gütlich zu beenden und neue, produktivere Perspektiven zu eröffnen. Zum dritten sollte damit auch die Fluktuation auf den Pfarrstellen gefördert und die ehrenamtliche Leitungskompetenz in den Gemeinden gestärkt werden.
Falls eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nicht bestätigt wurde, hatte er oder sie zwei Jahre Zeit, sich eine andere geeignete Stelle zu suchen.
Die nun für nichtig erklärte Regelung ist Bestandteil des Pfarrdienstgesetzes der EKHN, das seit dem 1.11.1976 gilt. Darin regelt der 2003 neu gefasste Paragraph 35 Absatz 4, (siehe Wortlaut unten) die zeitliche Begrenzung der Pfarrstellen und die Bilanzierung im Kirchenvorstand.

§35 Absatz Pfarrdienstgesetz im Wortlaut
(4) Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer eine Gemeindepfarrstelle übertragen, hat der Kirchenvorstand rechtzeitig vor Ablauf von zehn Jahren der Amtsinhaberschaft über eine Fortsetzung der Tätigkeit in geheimer Abstimmung zu beschließen. Vor der Beschlussfassung hat der Kirchenvorstand mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Beisein der Dekanin oder des Dekans oder einer oder einem von diesen benannten Vertreterin oder Vertreter ein Gespräch zu führen, in welchem das Konzept der pastoralen Arbeit der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers im Blick auf die Anforderungen in der Gemeinde auszuwerten ist. Die Pröpstin oder der Propst ist zu beteiligen (Artikel 56 Abs. 5 Kirchenordnung). Beschließt der Kirchenvorstand mit der Stimmenmehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 Pfarrstellengesetz) die Fortsetzung der Tätigkeit, so wird die Übertragung der Pfarrstelle um fünf Jahre verlängert. Rechtzeitig vor Ablauf der fünfjährigen Verlängerung hat der Kirchenvorstand erneut über die Fortsetzung der Tätigkeit in geheimer Abstimmung gemäß der Sätze 1 bis 4 zu beschließen. Nach der Vollendung des 58. Lebensjahres verlängert sich die Übertragung der Pfarrstelle bis zum Beginn des Ruhestandes. Eine Verlängerung kann nur mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers erfolgen. Wiederholung ist möglich.
Darmstadt, 8. Dezember 2010

Verantwortlich: gez. Pfarrer Stephan Krebs, Pressesprecher

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Gut:
Das heißt für mich -
frei und befreit von allem,
was ich aus Angst und Ärger tief
in mir vergraben habe.

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