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Situation der Energieversorgung in der EKHN

© Birgit Arndt, FundusEnergiewende, WindräderDie Situation der Energieversorger unterliegt einem Wandel

Die Hintergrundinformationen erläutern die Situation in Bezug auf die aktuellen Energieversorger der EKHN für Ökogas und Ökostrom im Rahmen des Energiebeschaffungsgesetzes (EBG).

Sicherung der Gasversorgung

Aktuell ist die Versorgung mit ausreichend Gas gewährleistet und es sind keine sicheren Anzeichen dafür gegeben, dass die sog. Alarmstufe (dritte Stufe des Gas-Notfallplans) in Kraft treten wird. Wenn allerdings eine noch weitere Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, wird die Bundesregierung per Rechtsverordnung die Alarm-Notfallstufe ausrufen. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas reglementieren.

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt. Hierzu gehören zum einen sogenannte Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von max. 10 000 kWh sowie Bildungseinrichtungen wie Kindergärten bis zu einem Jahresverbrauch von max. 1,5 Mio. kWh.

Im Ergebnis bedeutet das, dass rechtlich die Mehrzahl der kirchlichen Verbrauchsstellen als „geschützte Kunden“ gelten. Schwierigkeiten können allerdings insbesondere für Verwaltungsdienststellen eintreten, die einen Gas-Jahresverbrauch von über 10 000 kWh haben.

Aufgrund der technischen Struktur des Gasversorgungssystems kann aber auch für geschützte Kunden die Situation eintreten, dass der Gasfluss bei einer allgemeinen Gasknappheit gestört wird. Die Netzbetreiber vor Ort sind grundsätzlich nicht in der Lage, gezielt Verbraucher abzuschalten. Trotz eines Status als geschützter Kunde wäre es nicht völlig auszuschließen, dass temporär kein Gas fließen kann. Für diesen Fall ist grundsätzlich der örtliche Netzbetreiber zu kontaktieren.

Energiepreise und deren Entwicklung

Soweit kirchliche Körperschaften nicht von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, unterliegen sie der Energiebeschaffung durch das kirchliche Energiebeschaffungsgesetz. Der mit der Firma Lichtblick abgeschlossene Versorgungsvertrag für Ökogas läuft noch bis Dezember 2024. Die äußerst günstigen Lieferkonditionen haben grundsätzlich auch bis zu diesem Zeitpunkt Bestand. Diese sehr günstigen Lieferkonditionen werden allerdings voraussichtlich dadurch verschlechtert, dass die Bundesregierung ab Oktober 2022 eine Gasumlage in Höhe von 2,4 ct (netto) als gesetzliche Abgabe für alle Gaskunden zusätzlich erhebt. Mit dieser Gasumlage sollen die Kosten umgelegt werden, die der Staat zur aktuellen Rettung von Energieversorgern aufbringen muss. Die Gasumlage wird die Kosten für den Bezug von Gas um ca. 30 % ab Oktober 2022 erhöhen. Die Höhe der Gasumlage soll alle drei Monate überprüft und ggf. angepasst werden.

Gänzlich obsolet würde allerdings der Liefervertrag werden, wenn die Alarmstufe des Gas-Notfallplans ausgerufen werden würde. Die Energieversorger wären dann berechtigt, die aktuellen Marktpreise umzulegen. In diesem Fall würden die kirchlichen Bezugspreise sich mindestens verdreifachen.

Der kirchliche Rahmenvertrag für Ökostrombezug mit der ESDG läuft bereits zum 31. Dezember 2022 aus. Derzeit wird an der Ausschreibung und einem Nachfolgevertrag gearbeitet. Aufgrund der aktuellen Marktpreise ist auch hier mit einer deutlichen Erhöhung der Strompreise zu rechnen.

Die Erhöhung der Energiepreise ist Gegenstand der Haushaltsplanungen und wird Berücksichtigung in dem Haushaltsgesetz für 2023 und damit bei den Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften ab 2023 finden.


Informationen Rahmenvertrag Lichtblick

Der Versorgungsvertrag mit Lichtblick für Ökogas läuft noch bis Ende 2024.

Die Preisgarantie aus dem gültigen Vertrag bis zum Lieferende und Versorgungssicherheit kann aus mehreren Gründen von Lichtblick möglicherweise NICHT aufrechterhalten werden.  Denn wie weiter oben bereits angedeutet, befinden wir uns in der sogenannten Alarmstufe des Energie-Notfallplans. Das bedeutet, dass die Regierung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) bereits jetzt außerordentliche Preisanpassungen ermöglichen kann. Das ist allerdings noch nicht geschehen und wird seitens LichtBlick, nach aktueller Lage, auch nicht erwartet. Sollte dieser Status ausgerufen werden, haben die Vorlieferanten von LichtBlick ein Preisanpassungsrecht gegenüber LichtBlick, was diese möglicherweise ausüben werden. Diese Preisanpassung muss LichtBlick dann auch an die Einrichtungen der EKHN weitergeben.

Auch wenn Großabnehmer*innen (Verbrauch von 1,5 GWH an einer Abnahmestelle) als „geschützte Kunden“ gelten, die im Fall einer Verknappung priorisiert versorgt werden, besteht dennoch das Risiko einer Preisanpassung. Zudem kann es bei einer allgemeinen Gasknappheit dazu kommen, dass aufgrund der technischen Struktur des Gasversorgungssystems die Gasversorgung auch für geschützte Kunden gestört wird. Denn die lokalen Stadtwerke/Netzbetreiber sind nicht in der Lage, gezielt Kunden abzuschalten.

Informationen Rahmenvertrag ESDG

Vertrag läuft zum 31. Dezember 2022 aus.

Verantwortlich für fachlichen Informationen und Empfehlungen: Sandro Döbel, Roger Lang, Bauref. KV, ZGV, verantwortlich für News/Aktuelles: ÖA der EKHN, Online-Redaktion der EKHN

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Gut:
Das heißt für mich -
frei und befreit von allem,
was ich aus Angst und Ärger tief
in mir vergraben habe.

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